§1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Netwars Münsterland".
2) Der Verein hat seinen Sitz in 59348 Lüdinghausen.
3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüdinghausen einzutragen.
§2: Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Spielkultur von insbesondere
multiuserfähigen PC - Computerspielen.
2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
a) Regelmäßig stattfindende Vereinstreffen mit Erfahrungsaustausch und Spieletests,
b) Organisation von Computer-Netzwerkveranstaltungen, bei denen jedermann, der
im Besitz eines für eine solche Veranstaltung tauglichen Computers ist, teilnehmen kann,
c) Verkauf / Vermittlung von für Spielzwecke benötigter Hard- und Software zu
vergünstigten Konditionen,
d) Werbung und Informationen über das Vereinsgeschehen auf den Internet-Seiten des Vereins
3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins ergeben sich aus Spenden, Werbeeinnahmen, Verkaufserlösen,
Vermittlungsprovisionen und Einnahmen aus Veranstaltungen. Spenden gehen ohne jegliche Abzüge
direkt in das Vereinsvermögen über. Werbeeinnahmen werden wie Einnahmen aus Veranstaltungen
behandelt.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Hierzu gehört auch die Anschaffung von dem Vereinszweck dienenden Hard- und Softwareprodukten.
Das Prozedere bei Anschaffungen ist in einer Kassenordnung zu regeln. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins mit Ausnahme von Aufwandsvergütungen für
erbrachte Leistungen für den Verein. Es darf keine Person, Mitglied oder Nichtmitglied, durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Höhe der Aufwandsvergütung ist in einer
Aufwandsvergütungsordnung zu regeln.
6) Gegenstände, die aus Vereinsmitteln angeschafft oder von Dritten gestiftet
wurden, sind Eigentum des Vereines.
7) Der Verein lehnt die Weitergabe von Software ab, deren Copyright nicht
a) Eigentum des Vereins oder
b) seiner Mitglieder ist oder
c) unter einem freien Lizenzvertrag (z.B. GPL oder OpenSource) geregelt ist.
8) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§3: Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen und
juristischen Personen werden, die den Vereinszweck anerkennen und ihn ideell und
materiell zu fördern gewillt sind. Es werden ordentliche und außerordentliche Mitglieder
unterschieden. Juristische Personen können nur außerordentliche Mitglieder werden. Über
den schriftlichen Antrag, in dem auch angegeben werden muß, ob die Aufnahme als
ordentliches oder außerordentliches Mitglied begehrt wird, entscheiden die Mitglieder
gemeinsam. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein
Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Angabe von Gründen zur
Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf es nicht.
2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt des Mitgliedes.
b) Tod des Mitgliedes bei natürlichen Personen bzw. der
Liquidation bei juristischen Personen
c) Ausschluß des Mitgliedes
3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an
den Verein. Eine solche Mitteilung ist jederzeit möglich; Fristen sind nicht einzuhalten.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes wegen vereinsschädigendem Verhalten oder
Mißachtung der Satzung ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß muß auf der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
4) Etwaige Schulden des Vereins an das ehemalige Mitglied oder des
solchen an den Verein bleiben auch mit Beendigung der Mitgliedschaft erhalten.
§4: Mitgliedsbeiträge
1) Es werden keinerlei Mitgliedsbeiträge erhoben. In Ausnahmefällen
kann beschlossen werden, daß die Mitglieder zu Anschaffungen für den Zweck des Vereines
dienenden Soft- oder Hardwareprodukten zu gleichen Teilen Geld oder Dienstleistungen
(Umlage) beisteuern müssen.
§5: Organe des Vereins
1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§6: Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Beisitzer. Bis zu zwei Posten dürfen in einer
Person vereinigt sein.
2) Stellen sich weniger als fünf Clubmitglieder bei der Vorstandswahl
zur Verfügung, kann der Vorstand aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Kassierer bestehen. Die Aufgabe des Schriftführers übernimmt der Vorsitzende oder sein
Stellvertreter.
3) Der Vorstand muß aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern gebildet werden.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern
des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Ausnahmen können in der Kassenordnung geregelt werden (Geringfügigkeitsgrenze).
§7: Zuständigkeit des Vorstandes
1) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Verwaltung des Vereinsvermögens
c) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
Erstellung eines Jahresberichtes.
e) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich
Tagesordnung
f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
g) Ausschluß von Mitgliedern
§8: Amtsdauer des Vorstandes
1) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis die
Nachfolger gewählt worden sind.
2) Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit und ohne Angabe von
Gründen niederlegen. Es genügt dabei eine schriftliche Erklärung an sämtliche
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Dieses so gewählte
Mitglied muß auf der nächsten Mitgliederversammlung nach §13 bestätigt werden.
3) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
4) Vorstandsmitglieder können nur auf einer eigens dafür einberufenen,
außerordentlicher Mitgliederversammlung abberufen werden. Bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes führen die Vereinsmitglieder den Verein provisorisch weiter.
§9: Beschlußfassung des Vorstandes
1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per e-mail einberufen werden. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten, es sei denn, alle Vorstandsmitglieder
erklären den Verzicht auf eine Frist im Einzelfall. Einer Mitteilung der Tagesordnung
bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in
ein Beschlußbuch einzutragen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
2) Ein Vorstandsbeschluß kann auch außerhalb von Vorstandssitzungen auf
schriftlichem Weg oder per Email herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre
Zustimmung zu dem Verfahren im Einzelfall geben.
§10: Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichtes,
Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
e) Aufnahme von Mitgliedern
f) Umlagen
g) Aufwandsentschädigungsordnung
h) Kassenordnung<
3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§11: Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von wenigstens einer
Woche schriftlich oder per e-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
§12: Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung bei Vorstand schriftlich die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte
verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13: Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat für eine
Position sein, die Gegenstand des Wahlganges ist.
2) Für die Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer vom
Versammlungsleiter zu bestimmen. Das Protokoll muß Ort und Datum der Mitgliederversammlung,
die Tagesordnung, die Namen des Versammlungsleiters, des Protokollführers und der Teilnehmer
und alle Beschlüsse, Wahl- und Abstimmungsergebnisse sowie die Abstimmungsart enthalten.
3) Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen per Handzeichen. Auf Antrag von
einem drittel der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung schriftlich und geheim
durchzuführen.
4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunkes und des Fernsehens
entscheidet die Mitgliederversammlung.
5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand
verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlußfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7) Für folgende Beschlüsse ist eine zwei drittel Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich:
a) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
b) Umlagen
8) Für Beschlüsse, für die eine zwei drittel Mehrheit erforderlich ist
und für die Aufnahme von Mitgliedern ist auch das Votum der abwesenden Mitglieder
einzuholen. Es sind die Voten der Mitglieder zu berücksichtigen, die innerhalb von zwei
Wochen nach Aufforderung zu Abgabe des Votums eingehen.
9) Hat bei einer Wahl ein Kandidat nicht die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt,
welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
§14: Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten
die §§ 10 bis 13 entsprechend.
§15: Vereinstreffen
1) Das Vereinstreffen dient der Verwirklichung der Vereinsziele. Es findet
regelmäßig statt. Eine schriftliche Einladung ist nicht erforderlich.
2) Auf Antrag von mindestens 1/2 der anwesenden Vereinsmitglieder kann sich
das Vereinstreffen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erklären. Dieser Beschluß ist
einstimmig zu fassen. Eine so einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung darf keine
Satzungsänderungen beschließen und hat alle Beschlüsse von einer ordentlichen
Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.
§16: Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann nur durch eine außerordentliche, eigens dafür einberufene
Mitgliederversammlung aufgelöst werden
2) Bei Auflösung des Vereins durch Beschluß der Mitgliederversammlung,
Verlust der Rechtsfähigkeit oder einem anderen Grund sind der Vorsitzende und sein
Stellvertreter Liquidatoren des Vereins, wenn die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes
beschließt.
3) Das Vereinsvermögen wird nach Abzug etwaiger Verpflichtungen im Falle
einer Auflösung gleichmäßig unter den ordentlichen Mitgliedern aufgeteilt.
Die vorstehende Satzung wurde in der Versammlung vom 09.04.2000 errichtet und beim
Amtsgericht Lüdinghausen unter Vereinsregister-Nr. 640 vom 18. Dezember 2000 rückwirkend eingetragen.
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